1.1. Funktionsweise der IVK

Die IVK hat unter anderem die folgenden Aufgaben:

Kontrolle der Unternehmen (Verpackungsverantwortlichen) und der zugelassenen Stellen hinsichtlich der Einhaltung ihrer Informations- und Rücknahmepflicht.

Kontrolle der Art Weise wie die Verpackungsverantwortlichen und zugelassenen Stellen die jeweils gesetzlich festgesetzten Quoten für die Wiederverwertung und stoffliche Verwertung erreichen.

Billigung und Ablehnung der allgemeinen Abfallvermeidungspläne der Unternehmen (Verpackungsverantwortlichen).

Zulassung oder Ablehnung der Stellen, die sich mit der Förderung, der Koordination und der Finanzierung der Getrenntsammlung, der Verwertung und stofflichen Verwertung von Verpackungsabfall befassen.

Unterstützung und Beratung der Regionalregierungen. Dies kann beispielsweise durch die Einrichtung von Reflexionsforen, Anbieten logistischer Unterstützung oder Vorschläge zu Gesetzesänderungen geschehen.

Durchführung oder Inauftraggabe von Studien und Forschungsprojekten zur Bewirtschaftung und Vermeidung von Verpackungsabfall.

Bearbeitung von Notifizierungen zwecks Erteilung einer Zustimmung für geplante Transporte von Abfällen, die nicht aus Belgien stammen und dort auch nicht verarbeitet werden sollen. Dazu gehört auch die Bearbeitung der Transportmeldungen nach gebilligter Notifizierung.

1.2. Zusammenstellung der IVK

Die Zusammenstellung des Entscheidungsorgans 2024:

Die Zusammenstellung des Entscheidungsorgans 2024:

Organigramm des Ständigen Sekretariats 2024:

Marc Adams

DIENSTSTELLEN DES DIREKTORS

LINDA VANDEN BROECKE

ABTEILUNGSLEITERIN

Abteilung Allgemeine Angelegenheiten
und Externe Kontrolle Aufwärts

Quentin Mathot

ABTEILUNGSLEITER

Abteilung Zulassungen,
Erklärungen und Interne Kontrolle

Caroline Auriel

ABTEILUNGSLEITERIN

Abteilung Abfallvermeidung, Studien,
Externe Kontrolle abwärts und Transit

16

Ende 2024 zählte das Ständige Sekretariat 16 Mitarbeiter.

1.3. Interregionale Plattform
für Erweiterte Herstellerverantwortung
(IPEPR) und
EPR-Zusammenarbeitsabkommen/
unzulässige Abfalllagerung

Die IVK fungiert als Sekretariat für die 2009 eingerichtete Interregionale Plattform für Erweiterte Herstellerverantwortung. Zweck war die Gestaltung einer gemeinsamen Vision in Hinblick auf die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR).

Im Rahmen der IPEPR wird hart an einem neuen Zusammenarbeitsabkommen für EPR und unzulässige Abfalllagerung gearbeitet. Einerseits verfolgt das Abkommen das ehrgeizige Ziel, einen interregionalen Rahmen für den Umgang mit anderen Strömen als Verpackungsabfälle zu schaffen, für welche die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) gilt, andererseits sieht es vor, die Kosten für unzulässige Abfalllagerung den Verursachern dieser Abfallströme aufzuerlegen.

Mit diesem neuen Zusammenarbeitsabkommen wird die IPEPR in die IVK aufgenommen, und so entsteht die neue „Interregionale Kommission für EPR“ mit zwei Abteilungen: einerseits das „Entscheidungsorgan Verpackung“ und andererseits das „Entscheidungsorgan EPR“.

Parallel zur Fertigstellung dieses Zusammenarbeitsabkommens werden bereits auch die Zusammenarbeitsabkommen in Angriff genommen, die für die Durchführung des EPR-Teils des Zusammenarbeitsabkommens erforderlich sind.

1.4. Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)

Am 22. Januar 2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG veröffentlicht.

Diese Verordnung (im Folgenden PPWR, abgekürzt für „Packaging and Packaging Waste Regulation“) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und legt neue Bestimmungen zur Vermeidung und Wiederverwendung von Verpackungen fest. Sie ersetzt weitgehend die bestehende belgische Gesetzgebung, insbesondere das Zusammenarbeitsabkommen vom 4. November 2008 zur Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungs-abfällen.

Die PPWR gilt für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen und Verpackungsabfällen. Spätestens bis zum 12. August 2026 muss eine neue, noch zu schaffende belgische Gesetzgebung die Umsetzung dieser Verordnung sicherstellen.

Die 5 wichtigsten Pfeiler der Verordnung hier kurz erklärt:

1. Nachhaltigkeitsanforderungen und Recyclinganteile für Verpackungen

Die PPWR verschärft unter anderem die bestehenden Vorschriften für in Verpackungen enthaltene Stoffe, indem sie Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen vorsieht, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und zu hohe PFAS-Werte aufweisen.

Die Verordnung schreibt außerdem ein Meldesystem für besorgniserregende Stoffe vor.

Darüber hinaus werden verbindliche Mindestanteile an recyceltem Kunststoff in diversen Verpackungsarten eingeführt. Beispielsweise müssen Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff bis 2030 zu 30 % und bis 2040 zu 65 % aus recyceltem Kunststoff bestehen. Verpackungen für kontaktempfindliche Produkte, deren Hauptbestandteil PET ist, müssen bis 2030 zu 30 % und bis 2040 zu 50 % aus recyceltem Kunststoff bestehen.

2. Ziele zur Ressourcenschonung

Die PPWR erlegt den Mitgliedstaaten Ziele zur Reduzierung der Verpackungsabfälle pro Einwohner auf mit einer schrittweisen Reduzierung um 5 % bis 2030, um 10 % bis 2035 und um 15 % bis 2040, bezogen auf das Jahr 2018.

Außerdem begrenzt die Verordnung den Leerraum in Verpackungen auf maximal 50 % und verpflichtet die Hersteller, Gewicht und Volumen der Verpackungen auf ein Minimum zu beschränken.

3. Ziele und Sollwerte für die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungspflicht

Die PPWR gibt Wiederverwendungsziele für 2030 und indikative Sollwerte für 2040 vor, je nach Art der Verpackung und unter Berücksichtigung von Ausnahmen. Verpackungen aus Pappe oder Karton fallen generell nicht unter die geänderten Regelungen.

Restaurants, die Essen zum Mitnehmen anbieten, müssen ihren Kunden außerdem die Möglichkeit geben, kostenlos eigene Behälter zu verwenden und danach trachten, bis 2030 zehn Prozent ihrer Produkte in Mehrwegverpackungen anzubieten.

4. Pfandsysteme

Die Mitgliedstaaten müssen bis spätestens 2029 ein Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall einrichten, es sei denn, sie können nachweisen, dass mindestens 90 % davon getrennt gesammelt und recycelt werden.

5. Verbot bestimmter Verpackungsformate

Bestimmte Verpackungsformate werden verboten wie zum Beispiel:

  • Einwegverpackungen aus Kunststoff für Obst und Gemüse;
  • Einwegverpackungen aus Kunststoff für Speisen und Getränke, sofern diese vor Ort abgefüllt und verzehrt werden, und für Gewürze und Soßen im Gastgewerbe;
  • kleine Einwegverpackungen aus Kunststoff für Kosmetikprodukte und Toilettenartikel im Beherbergungssektor (z. B. Fläschchen für Shampoo und Körperlotion);
  • sehr leichte Kunststoffbeutel, mit Ausnahme von sehr leichten Kunststoffbeuteln, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt.

Konkret wird sich für Belgien einiges ändern. So wird es keine nationalen Definitionen mehr für den „Verpackungsverantwortlichen“ oder den „Hersteller “ geben, an deren Stelle die einheitliche europäische Definition des „Herstellers“ tritt. Der derzeit in Belgien verwendete Begriff „Verpackungsverantwortlicher“ und die damit verbundene Definition fällt weg.

Dabei geht es nicht allein um eine Änderung der Terminologie, sondern auch um inhaltliche Veränderungen. Es kann also sein, dass ein Unternehmen, das bisher „Verpackungsverantwortlicher“ war, nach der neuen Verordnung kein „Hersteller“ mehr ist, umgekehrt können aber auch Unternehmen, die bisher nie „Verpackungsverantwortlicher“ waren, plötzlich zu „Herstellern“ werden.

1.5. Haushalt der IVK für 2024

AUSGABEN UND EINKÜNFTE FÜR 2024

Kosten für Büro- und Geschäftsräume: 142.675,97 euro
(Budget: 149.300,00 euro)


Bürokosten: 87.318,14 euro
(Budget: 162.500,00 euro)


Ausgaben für Reisen und Repräsentationszwecke:    14.400,71 euro
(Budget: 18.850,00 euro)


Fahrzeugpark: 24.507,68 euro
(Budget: 38.000,00 euro)


Sonstige allgemeine Betriebskosten: 14.934,13 euro
(Budget: 162.000,00 euro)


Gebäudemieten: 279.872,59 euro
(Budget: 281.000,00 euro)


Sachverständigen- und Beratungskosten: 91.182,36 euro
(Budget: 76.500,00 euro)


Studien und Untersuchungen: 510.537,22 euro
(Budget: 510.537,22 euro)


Aufwendungen für Sensibilisierung und Information: 137.086,95 euro
(Budget: 213.000,00 euro)


Investitionen: 32.246,35 euro
(Budget: 35.500,00 euro)

—–

Bearbeitungsgebühren für „Durchfuhr“: 251.618,20 euro

Ausgaben insgesamt 2024: 1.334.762,10 euro


Einkommen insgesamt 2024: 251.618,20 euro

© 2025 IVK
Gaucheretstraat 92-94
1030 Brüssel
Belgien

INHALTSVERZEICHNIS

2. Fost Plus

3. Valipac

4. Schlüsselzahlen

5. Zusätzliche Angaben für die zugelassenen Stellen

6. Monitoring der wiederverwendbaren Verpackungen

7. Durchfuhr von Abfällen

Extra

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Policy

Vielen Dank an Fost Plus, Valipac und Indaver für das Bildmaterial.