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WORT DES PRÄSIDENTEN UND DES DIREKTORS
Für die Interregionale Verpackungskommission (IVK) wird 2025 das Jahr der Herausforderungen und Ungewissheiten sein, denn die neue Gesetzgebung hat für die Funktionsweise unserer Institution tiefgreifende Folgen.
Mit der Veröffentlichung der Verpackungsverordnung PPWR am 22. Januar 2025, die zwanzig Tage später offiziell in Kraft trat und ab dem 12. August 2026 zur Anwendung gelangen muss, kommt eine Reihe neuer Verpflichtungen und Anpassungen auf uns zu. Gleichzeitig steht die Einführung des neuen Zusammenarbeitsabkommens EPR/unzulässige Abfalllagerung bevor, was sich ebenfalls auf die Arbeitsweise und Zuständigkeiten der IVK auswirken wird.
Priorität hat jetzt das Bereitstellen einer belgischen Gesetzgebung, die eine effiziente Umsetzung der PPWR gewährleistet.
Am 16. Dezember 2024 hat das Europäische Parlament die neue Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) endgültig angenommen. Die PPWR (vollständig: Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG) erlässt neue Bestimmungen für die Vermeidung und Wiederverwendung von Verpackungen und tritt weitgehend an die Stelle der bestehenden belgischen Gesetzgebung, insbesondere des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. November 2008 über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen.
Neben strengeren Maßnahmen gehen mit der PPWR zahlreiche weitere grundlegende Änderungen einher. So tritt an die Stelle des Begriffs „Verpackungsverantwortlicher“ nunmehr der Begriff „Hersteller“, und die „Organisationen für Herstellerverantwortung“ ersetzt die „zugelassene Stellen“.
Des Weiteren sind künftig alle Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung verpflichtet, sich registrieren zu lassen und eine Zulassung zu beantragen. Die spezifischen Regeln und Verfahren hierfür müssen noch ausgearbeitet werden.
Priorität hat jetzt das Bereitstellen einer belgischen Gesetzgebung, die eine effiziente Umsetzung der PPWR gewährleistet. Um Rechtssicherheit zu schaffen, ist es unerlässlich, dass diese Gesetzgebung mit der nötigen Dringlichkeit ausgearbeitet wird und spätestens am 12. August 2026 in Kraft tritt.
Im Jahr 2009 wurde die Interregionale Plattform für Erweiterte Herstellerverantwortung (IPEPR) gegründet, wobei die IVK als Sekretariat fungierte. Zweck der IPEPR war die Gestaltung einer gemeinsamen Vision in Hinblick auf die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). In den vergangenen Jahren haben wir in jedem Tätigkeitsbericht auf das künftige neue Zusammenarbeitsabkommen EPR/unzulässige Abfalllagerung, das von der IPEPR ausgearbeitet wurde, hingewiesen. Die Regionen beabsichtigen nun, dieses Zusammenarbeitsabkommen im laufenden Jahr so schnell wie möglich zu vollenden.
Die IVK wird in diesem Zusammenarbeitsabkommen umbenannt und mit einer Doppelstruktur ausgestattet. Die Bezeichnung IVK (Interregionale Verpackungskommission) wird voraussichtlich noch in diesem Jahr verschwinden. An ihre Stelle tritt dann offiziell die „Interregionale Kommission für EPR“, mit dem „Entscheidungsorgan Verpackung“ zum einen und dem „Entscheidungsorgan EPR“ zum anderen. Das Entscheidungsorgan EPR ist die Fortsetzung der IPEPR.
Der IPEPR-Teil des Zusammenarbeitsabkommens bietet die Möglichkeit, Abfallströmen, die bisher von den Regionen verwaltet wurden, eine interregionale Komponente hinzuzufügen. Damit zugleich verbunden sind auch Abgaben zur Unterstützung der Politik der Regionen.
Darüber hinaus enthält das Zusammenarbeitsabkommen einen zweiten Teil, der bestimmt, dass die Kosten für unzulässige Abfalllagerung auf die Erzeuger abzuwälzen sind, sei es in Form einer Abgabe oder durch Zusammenarbeit mit einer kollektiven Einrichtung.
Bei Inkrafttreten des Zusammenarbeitsabkommens EPR/unzulässige Abfalllagerung, treten nahezu zeitgleich auch die Abgaben sowohl in Sachen EPR als auch für unzulässige Abfalllagerung in Kraft. Mit der entsprechenden Organisation wird die Interregionalen Kommission betraut.
Außerdem müssen jetzt die Zusammenarbeitsabkommen für die Durchführungsvereinbarungen der EPR-Komponenten zügig ausgearbeitet werden. Dies geschieht für jeden Strom separat, da das interregionale Zusammenarbeitsabkommen vorsieht, dass zur Durchführung für jeden Strom ein separates Zusammenarbeitsabkommen ausgearbeitet werden muss. Auch das wird für die Interregionale Kommission eine Menge Arbeit mit sich bringen.
Die Bezeichnung IVK (Interregionale Verpackungskommission) wird voraussichtlich noch in diesem Jahr verschwinden. An ihre Stelle tritt dann offiziell die „Interregionale Kommission für EPR“
Leider befindet sich die Personalstärke des Ständigen Sekretariats der Interregionalen Kommission auf einem historischen Tiefstand, was ihre Kapazitäten zur Bewältigung der oben genannten Herausforderungen stark unter Druck setzt. Wir können nicht genug darauf hinweisen, dass eine schnelle und durchgreifende Lösung unbedingt erforderlich ist.
Wir laden Sie ein, weiterzulesen und gemeinsam mit uns auf ein ereignisreiches Jahr voller Herausforderungen, Anstrengungen und Fortschritte zurückzublicken.
Martine Gillet, Präsidentin
Marc Adams, Direktor